Artikel XXII
Rücktritt
a) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten für den betreffenden Staat jederzeit durch eine an die französische Regierung gerichtete Rücktrittserklärung kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Rücktrittserklärung wirksam.
b) Die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen gilt normalerweise als Rücktritt des säumigen Mitgliedstaates von dem Übereinkommen.
c) Die Anwendung des Übereinkommens auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete auf Grund des Artikels XXI kann durch eine der französischen Regierung bekanntgegebene Kündigung des Mitgliedstaates, der für die auswärtigen Beziehungen dieser (dieses) Hoheitsgebiete(s) verantwortlich ist, beendet werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.
d) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Rücktrittserklärungen in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038969
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