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Artikel XXIII Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel XXIII

Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel XX Vertragsparteien desselben geworden sind.

b) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038970

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