Artikel XXIII
Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel XX Vertragsparteien desselben geworden sind.
b) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038970
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