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Artikel XVII Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel XVII

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068809

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