Artikel XVIII
Inkrafttreten
- (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
- (2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,
In-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068810
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