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ARTIKEL XVI Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2007

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XVI

Rechtlicher Status

1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.

2. Die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder verpflichten sich, soweit es ihnen verfassungsrechtlich möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.

3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personals durch ein Verwaltungsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087029

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