Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
ARTIKEL XV
Abkommen zwischen der Organisation und den Mitgliedsländern
1. Die Konferenz kann den Generaldirektor ermächtigen, mit den Mitgliedsländern Abkommen zur Gründung internationaler Einrichtungen zu schließen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen.
2. Solche Abkommen kann der Generaldirektor nach Maßgabe von Absatz 3 auf Grund eines von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten grundsätzlichen Beschlusses mit den Mitgliedsländern aushandeln und schließen.
3. Die Unterzeichung dieser Abkommen durch den Generaldirektor bedarf der vorherigen Zustimmung der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonderen Fällen kann die Konferenz den Rat ermächtigen, diese Zustimmung mit der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ratsmitglieder zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR40087028
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