vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XV Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2007

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XV

Abkommen zwischen der Organisation und den Mitgliedsländern

1. Die Konferenz kann den Generaldirektor ermächtigen, mit den Mitgliedsländern Abkommen zur Gründung internationaler Einrichtungen zu schließen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen.

2. Solche Abkommen kann der Generaldirektor nach Maßgabe von Absatz 3 auf Grund eines von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten grundsätzlichen Beschlusses mit den Mitgliedsländern aushandeln und schließen.

3. Die Unterzeichung dieser Abkommen durch den Generaldirektor bedarf der vorherigen Zustimmung der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonderen Fällen kann die Konferenz den Rat ermächtigen, diese Zustimmung mit der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ratsmitglieder zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087028

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)