ARTIKEL XV Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XV

Rechtlicher Status

  1. 1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.
  2. 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
  3. 3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personal durch ein Verwaltungsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130266

alte Dokumentnummer

N8195639363L

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