ARTIKEL XVI Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XVI

Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen

  1. 1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.
  2. 2. Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.
  3. 3. Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130267

alte Dokumentnummer

N8195639364L

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