Artikel XIX
Kündigung
Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20004261
Dokumentnummer
NOR40068811
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