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Artikel XX Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel XX

Verwahrer

  1. (1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
  2. (2) Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Fassungen des Wortlauts dieses Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache herstellen.
  3. (3) Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und Kündigungsnotifikationen.
  4. (4) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn am 23. Juni 1979.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068812

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