Artikel VII
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
20006904
Dokumentnummer
NOR40121682
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
