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Artikel VII Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Artikel VII

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

20006904

Dokumentnummer

NOR40121682

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