Artikel VII
(Anm.: Zu den §§ 28 ff des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956)
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986 ausgezahlten Bezüge sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche.
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