Artikel VII
(2) (Anm.: Zu den §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können rückwirkend mit dem Tag in Kraft treten, mit dem die gesetzlichen Bestimmungen, auf Grund derer sie erlassen wurden, in Kraft treten. Abänderungen solcher Verordnungen können mit Rückwirkung um höchstens drei Monate vor ihrer Kundmachung erlassen werden.
(3) (Anm.: Vollziehungsklausel)
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