Artikel VII
(Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
Sind die Beträge, die sich gemäß Art. V Abs. 2 ... für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
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