Artikel VI VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Artikel VI

(1) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist § 59 Abs. 14a Z 2 lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956,

2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1985 ist § 59 b Abs. 2 Z 2

lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.

(2) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist § 59 Abs. 14a Z 2 lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956,

2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1986 ist § 59 b Abs. 2 Z 2

lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.

(3) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) (Anm.: Zu § 41 Abs. 2 VBG 1948) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden.

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