Artikel VI
(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)
(1) Der Vorrückungsstichtag eines Vertragsbediensteten, der
- 1. sich bereits am 31. Juli 1986 im Dienstverhältnis befunden hat und
- 2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z 4 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 37. und 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.
(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 2 sind,
- 1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,
- 2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen.
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