Artikel VI VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel VI

(1) (Anm.: Insbesondere zur Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, und zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969)

(2) (Anm.: Zum Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86)

Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Abs. 1 fallen, ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ... ergeben hätte.

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