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Artikel VI Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel VI

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben der Organisation, soweit irgend möglich, alle Auskünfte zu erteilen, welche diese im Rahmen ihrer Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038953

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