Artikel VI
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten haben der Organisation, soweit irgend möglich, alle Auskünfte zu erteilen, welche diese im Rahmen ihrer Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038953
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