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Artikel VII Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel VII

Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Organisation arbeitet mit der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen sowie mit anderen Einrichtungen mit verwandten Aufgaben zusammen. Sie ist bestrebt jede Überschneidung von Tätigkeiten, soweit irgend möglich, zu vermeiden.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038954

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