Artikel VI GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel VI

(1) (Anm.: Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Abs. 4 wiedergegeben) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt

der bisherige als

Staatsanwalt Staatsanwalt

Gruppenleiter der Staatsanwalt- Staatsanwalt

schaft

Leiter der Staatsanwaltschaft Leiter der Staatsanwaltschaft

Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft

Erste Stellvertreter des Erster Stellvertreter des

Leiters der Oberstaats- Leiters der Oberstaats-

anwaltschaft anwaltschaft

der bisherige als

Leiter der Oberstaatsanwalt- Leiter der Oberstaatsanwalt-

schaft schaft

Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur Generalprokuratur

Erste Stellvertreter des Leiters Erster Stellvertreter des Leiters

der Generalprokuratur der Generalprokuratur

Leiter der Generalprokuratur Leiter der Generalprokuratur

(2) (Anm.: Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Abs. 4 wiedergegeben) Den im Abs. 1 angeführten Staatsanwälten gebührt der Gehalt

  1. 1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 42 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I ergibt, und
  2. 2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.

(3) (Anm.: Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Abs. 4 wiedergegeben) Abweichend vom Abs. 2 Z 2 gebührt dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus § 42 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I und den übrigen Stellvertretern des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I ergibt.

(4) (Anm.: Zu den §§ 42 bis 44 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Art. V Abs. 6 und 7 ist auf Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.

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