Artikel VI
(Anm.: Zu § 59b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist § 59b Abs. 3 erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956
- 1. im ersten und zweiten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an zwei Klassen zu koordinieren hat,
- 2. im ersten bis dritten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an drei Klassen zu koordinieren hat.
Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 50 vH und im Fall der Z 2 75 vH der im § 59b Abs. 3 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
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