Artikel VI
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I (Anm.: d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
(2) Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
(3) Die nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 3 (Anm.: d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im § 30a Abs. 1 umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z 5 (Anm.: d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 5. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im § 30a Abs. 1 angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
(4) Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 5 einzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)