Artikel VI
(Anm.: Zu § 34 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten, die am 1. Juli 1984 der Spanischen Reitschule angehören und die deswegen in die Verwendungsgruppe B überstellt werden, weil sie die im Art. I Z 3 angeführten Ernennungserfordernisse am 1. Juli 1984 erfüllen, ist unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, festzusetzen.
(2) Den im Abs. 1 angeführten Beamten gebühren für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 1 an Stelle ihrer Bezüge die Bezüge, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn die Festsetzung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1984 erfolgt wäre.
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