Artikel V
(Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Die Ernennung einer Lehrers für Werkerziehung in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(2) Wird ein im Abs. 1 angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
- 1. für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
- 2. für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.
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