Artikel V GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

Artikel V

(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund des Art. III Abs. 1 bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und eine Beförderung oder Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Art. III Abs. 10 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.

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