Artikel V GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Artikel V

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1981)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1981)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1981)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1981)

(5) (Anm.: Zu § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV eine ruhegenußfähige und nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen).

(6) (Anm.: Zu § 39 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt

  1. 1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV eine ruhegenußfähige und nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag),
  2. 2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV eine ruhegenußfähige und nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen).

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