Artikel IX GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Artikel IX

(Anm.: Zu § 72 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(1) Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:

  1. 1. Beamte, die sich am 1. Juli 1985 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienststufe 3 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 angehören,
  2. 2. Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1985 als Angehörige der Dienststufe 3 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab dem 1. Juli 1984 in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse V maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W 2 mit 1. Juli 1984 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse V zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in der Dienstklasse V darf eineinhalb Jahre nicht übersteigen.

(3) Eine Maßnahme nach Abs. 2 ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung, die im Juli 1984 oder danach wirksam geworden ist, der Begünstigung der im Abs. 2 angeführten Änderung der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 2 werden für

  1. 1. die im Abs. 1 Z 1 angeführten Beamten mit 1. Juli 1985 und
  2. 2. die im Abs. 1 Z 2 angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,

    wirksam.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Abs. 2 angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Abs. 4 für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend gewesen sind.

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