Artikel IX GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

vgl. § 112d idF BGBl. I Nr. 123/1998

Artikel IX

(Anm.: Zu § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.

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