Artikel IX GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4, BGBl. Nr. 54/1956)

Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 26 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.

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