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Artikel IV Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel IV

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Juni 1978 bis zum 1. März 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Vorbehaltlich des Absatzes 3 können Staaten Vertragsparteien des Protokolls werden,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. c) indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Nur Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ohne Vorbehalt unterzeichnen oder ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011802

Dokumentnummer

NOR12151317

alte Dokumentnummer

N9198815840L

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