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Artikel III Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel III

Übermittlung von Informationen

Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgendem als „Organisation“ bezeichnet) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten zu übermitteln und zu hinterlegen. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011802

Dokumentnummer

NOR12151316

alte Dokumentnummer

N9198815839L

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