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Artikel II Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel II

Anwendung

(1) Die Artikel II, III (mit Ausnahme des Buchstabens a), IV, VI Buchstaben b, c und d, VII und VIII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) werden in dieses Protokoll einbezogen, wobei Bezugnahmen in jenen Artikeln auf das Übereinkommen und die Vertragsregierungen als Bezugnahmen auf dieses Protokoll bzw. seine Vertragsparteien gelten.

(2) Jedes Schiff, auf das dieses Protokoll Anwendung findet, hat die Bestimmungen des Übereinkommens mit den im Protokoll enthaltenen Änderungen und Zusätzen einzuhalten.

(3) In bezug auf die Schiffe von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens und dieses Protokolls wenden die Vertragsparteien des Protokolls die Vorschriften des Übereinkommens und des Protokolls an, soweit dies nötig ist, um sicherzustellen, daß diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteil wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011802

Dokumentnummer

NOR12151315

alte Dokumentnummer

N9198815838L

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