Artikel II
Anwendung
(1) Die Artikel II, III (mit Ausnahme des Buchstabens a), IV, VI Buchstaben b, c und d, VII und VIII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) werden in dieses Protokoll einbezogen, wobei Bezugnahmen in jenen Artikeln auf das Übereinkommen und die Vertragsregierungen als Bezugnahmen auf dieses Protokoll bzw. seine Vertragsparteien gelten.
(2) Jedes Schiff, auf das dieses Protokoll Anwendung findet, hat die Bestimmungen des Übereinkommens mit den im Protokoll enthaltenen Änderungen und Zusätzen einzuhalten.
(3) In bezug auf die Schiffe von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens und dieses Protokolls wenden die Vertragsparteien des Protokolls die Vorschriften des Übereinkommens und des Protokolls an, soweit dies nötig ist, um sicherzustellen, daß diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteil wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011802
Dokumentnummer
NOR12151315
alte Dokumentnummer
N9198815838L
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