Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, diesem Protokoll und seiner Anlage, die Bestandteil des Protokolls ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011802
Dokumentnummer
NOR12151314
alte Dokumentnummer
N9198815837L
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