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Artikel V Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vH des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, nach Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien geworden sind; jedoch tritt das Protokoll nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.

(2) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

(3) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäß Artikel VIII des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011802

Dokumentnummer

NOR12151318

alte Dokumentnummer

N9198815841L

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