Artikel IV
(2) (Anm.: Zu § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Hochschulprofessoren, deren Kollegiengeldabgeltung gemäß Art. I Z 15 niedriger ist als der von ihnen in den letzten sechs Semestern bezogene durchschnittliche Kollegiengeldanteil, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung bei Aufrechterhaltung der in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 1. Oktober 1969 abgehaltenen durchschnittlichen Lehrtätigkeit im Ausmaß der um 25 vH erhöhten durchschnittlichen Kollegiengeldanteile. Umfaßt die Dienstzeit weniger als sechs Semester, so ist von dem in dieser Zeit bezogenen Kollegiengeldanteil auszugehen.
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