Artikel IV GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

Der bisherige Art. IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, wird dem § 113 als Abs. 3 eingefügt (vgl. Art. 2 Z 46, BGBl. I Nr. 119/2002. Mit Ablauf des 11.2.2015 wird dieser Artikel aufgehoben (vgl. Art. 2 Z 65, BGBl. I Nr. 65/2015).

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 198/1969, zu § 12, BGBl. Nr. 54/1956)

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

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