Artikel IV GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Artikel IV

(1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) (Anm.: Gegenstandslos)

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

(6) (Anm.: Zu § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Beamte der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse IV so lange weiter anzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(7) (Anm.: Gegenstandslos)

(8) (Anm.: Gegenstandslos)

(9) (Anm.: Gegenstandslos)

(10) (Anm.: Gegenstandslos)

(11) (Anm.: Gegenstandslos)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)