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ARTIKEL III Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

ARTIKEL III

Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009534

alte Dokumentnummer

N1198013815P

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