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ARTIKEL II Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

ARTIKEL II

Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadensersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009533

alte Dokumentnummer

N1198013814P

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