ARTIKEL I
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
- b) umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;
- c) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
- i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
- ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
- d) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10000681
Dokumentnummer
NOR12009532
alte Dokumentnummer
N1198013813P
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