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ARTIKEL I Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

ARTIKEL I

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
  2. b) umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;
  3. c) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
  1. i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
  2. ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
  1. d) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009532

alte Dokumentnummer

N1198013813P

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