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ARTIKEL IV Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1980

ARTIKEL IV

(1) Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes und entsteht dadurch einem dritten Staat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden, so haften die beiden erstgenannten Staaten dem dritten Staat solidarisch in folgendem Umfang:

  1. a) ist der Schaden dem dritten Staaten auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug entstanden, so haften sie dem dritten Staat unbedingt;
  2. b) ist der Schaden an einem Weltraumgegenstand des dritten Staates oder ist der Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes anderswo als auf der Erdoberfläche entstanden, so haften sie dem dritten Staat bei Verschulden eines der beiden erstgenannten Staaten oder bei Verschulden von Personen, für die einer von ihren verantwortlich ist.

(2) In allen Fällen der solidarischen Haftung im Sinne des Absatzes 1 wird die Schadensersatzlast zwischen den beiden erstgenannten Staaten entsprechend dem Ausmaß ihres jeweiligen Verschuldens aufgeteilt; kann das Ausmaß des Verschuldens jedes dieser Staaten nicht festgestellt werden, so haften sie zu gleichen Teilen. Diese Aufteilung läßt das Recht des dritten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009535

alte Dokumentnummer

N1198013816P

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