Artikel III KFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1977

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 4, 6 und 19, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Art. I

  1. a) Z. 22 (§ 4 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,
  2. b) Z. 24 (§ 4 Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,
  3. c) Z. 65 (§ 19 Abs. 1a) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.

(2) Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Art. I Z 30 ausgenommen:

  1. a) Kraftwagen hinsichtlich des § 6 Abs. 3 fünfter Satz, Abs. 4 Z 3, Abs. 7b, Abs. 7c und Abs. 12b;
  2. b) Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des § 6 Abs. 6;
  3. c) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) und Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) als Zugmaschinen der Klasse III galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 7;
  4. d) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des § 6 Abs. 7a;
  5. e) Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 7c und Abs. 12a;
  6. f) Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz;
  7. g) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 als Zugmaschinen der Klasse II galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.

(3) Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 30 hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) ausgenommen:

  1. a) andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
  2. b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
  3. c) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
  4. d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt.

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