Artikel III KFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1990

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 458/1990, zu den §§ 64, 64a und 68a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilte Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.

(2) Art. 1 Z 16 bezüglich der Zulässigkeit des Lenkens eines Motorfahrrades durch Personen, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur mit einem Mopedausweis, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

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