Artikel III KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1971, zu § 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1)(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2)(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(3)(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(4) Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Art. I Z 84 (§ 55 Abs. 1) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, § 57a Abs. 1 und 3 der Z 93 über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.

(5) Die gemäß Art. I Z 93 (§ 57a Abs. 1) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind

wenn sie erstmals zugelassen worden sind

erstmals zu begutachten

und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten

vor dem 1. Jänner 1969

bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung

ein Jahr nach der ersten Begutachtung

im Jahre 1969

bis 31. Dezember 1974

bis 31. Dezember 1975

im Jahre 1970

bis 31. Dezember 1974

bis 31. Dezember 1976

(6) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

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