Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a und b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
(2) Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des § 56 Abs. 1 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006422
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