Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Dem Art. II Abs. 4 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist folgendes anzufügen:
„Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.“
(2) Für Personen, die gemäß § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, findet Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach dem 31. Mai 1981 aufgenommen wird. An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.
(3) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006411
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