Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1982, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.
(3) Im Art. III Abs. 2 der 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 590/1981, hat der letzte Satz zu lauten:
- „An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.“
Schlagworte
BGBl. Nr. 318/1979
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006415
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