Artikel III BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Artikel III

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 113/1986, zu BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Im Art. II Abs. 1 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „Art. I Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „Art. I Z 3 lit. b“ ersetzt.

(2) Im Art. II Abs. 3 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „114 Abs. 1, 2 und 3“ durch den Ausdruck „114 Abs. 3“ ersetzt.

(3) Im Art. II Abs. 7 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, entfällt der letzte Satz.

(4) Im Art. II Abs. 8 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, entfällt der letzte Satz.

(5) Im Art. II Abs. 9 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „§ 136 Abs. 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

(6) Dem Art. II Abs. 14 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird folgendes angefügt:

„Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“

(7) § 123 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. der dauernden Erwerbunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen.

(8) § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM(Anm. 1) heranzuziehen ist.

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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 633/1986 für 1987: 347,70 DM

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006433

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